Dienstag, 22. September 2026

Die verordnete Harmonie als Falle

„Undoing Professionalität“, unkontrollierte Zugriffsmacht und die toxische Praxis der Konfliktbereinigung in der evangelischen Kirche

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Vorab: Warum dieses Dokument jeden etwas angeht, dem Kirche am Herzen liegt

Nach außen dominiert ein hohes ethisches Bekenntnis: Fürsorge, Nächstenliebe und das Versprechen der Kirchenleitung, niemanden in destruktiven Konflikten allein zu lassen. Doch hinter den Kulissen der Landeskirchen zeigt sich oft eine drastische Realität. Es entladen sich Spannungen an der Basis – in Form von Gremienschikanen, Mobbing und schleichender Entmündigung.

Dieses Dokument beleuchtet mit scharfer Analyse die Tiefenstruktur eines besorgniserregenden Phänomens. Das Streben nach verordneter Harmonie wird zur methodischen Machtfalle.

Die Kernthemen des Dokuments

1. Was bedeutet „Undoing Professionalität“?

Erfahren Sie, wie unter dem Deckmantel von Glauben, Seelsorge und familiärer Eintracht professionelle Distanz, Arbeitsrecht und Transparenz systematisch abgebaut werden. Macht wird rhetorisch geleugnet – und wird genau dadurch unkontrollierbar.

2. Kritische Auseinandersetzung gehört nicht zum kirchlichen Diskurs - wenn Kritik ins Schwarze trifft und schmerzt

Das Dokument zeigt auf, wie das System reagiert, wenn sachlicher Einspruch die Fassade durchbricht.

  • Die Abwicklung von Pfarrpersonen über den Paragrafen der „Ungedeihlichkeit“ (§§ 79/80 PfDG.EKD) hat seit vielen Jahren Systemtradition. Das Verfahren belohnt die Verursacher von Mobbing im Nachhinein und stempelt das Opfer zum Problem um. 

  • Ehrenamtliche, die sachliche Belege einfordern oder sich vor ihre Pfarrpersonen stellen, werden keineswegs als mündige Gemeindeglieder gehört. Sie erfahren dieselbe kompromisslose Ausgrenzung wie Hauptamtliche.  

  • Ihre Solidarität wird verdreht und als „Gemeindespaltung“ gebrandmarkt.

  • Sie werden geschnitten, aus Gremien gedrängt und isoliert.

  • Weichen sie nicht zurück, greift das System zu juristischen Szenarien bis hin zur Androhung einer Strafanzeige, um Kritik im Keim zu ersticken.

3. Warum schweigen Kollegenschaft und Kontrollinstanzen?

Es geht um Fragen wie: Warum greifen Synoden oft nicht durch? Wie führen Informationsasymmetrien, Datenschutz-Argumente, die eigene Existenzangst und das kirchenamtliche Schweigegebot zur Lähmung der Binnensolidarität? 

Was oder wer will Kirche eigentlich sein?

Am Ende stellt das Dokument die entscheidende Existenzfrage für die Zukunft der Kirche: Wie passt der hohe moralische Anspruch mit der drastischen Praxis der internen Machtausübung zusammen?

Eine Kirche, die nach außen eine Stimme für Gerechtigkeit, Würde und Nächstenliebe sein möchte, verspielt ihre gesamte Glaubwürdigkeit, wenn sie kritische Ehrenamtliche entmündigt und Hauptamtliche dem Systemdruck opfert.


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung: Die doppelte Realität der kirchlichen Macht

2. Der theoretische Rahmen: „Undoing Professionalität“ als Tarnung von Zugriffsmacht

Die Auflösung professioneller Distanz durch Pseudo-Familiarität (Soft Power)

Das Kaschieren von Hierarchie und das Abstreiten von Macht

Die Kehrseite: Das Umschlagen in unkontrollierte Zugriffsmacht

3. Die Eskalation an der Basis: Das Agieren der mittleren Leitungsebene

Systemstress durch ungefilterten Spardruck und Gremienüberforderung

Die Passivität der Leitung und die Logik des geringsten Widerstands

Der Missbrauch der §§ 79/80 PfDG.EKD: Belohnung für die Täter und inszenierte Gerüchteküche

4. Systemische Verdrängung und die Entmündigung der Kritiker

Die Umdeutung von Solidarität zur „Gemeindespaltung“

Die Ausgrenzung kritischer Ehrenamtlicher und das Diktat der Stützung

Faktenverweigerung und die Psychologisierung von Kritik

Die Logik des geschlossenen Systems: Immunisierung um jeden Preis

5. Die Ohnmacht der Kontrollinstanzen und der Kollegenschaft

Das Versagen und das strukturelle Defizit synodaler Kontrolle

Die schwache Position der Pfarrervertretungen und Pfarrvereine

Die Paralyse der Binnensolidarität: Angst und das Schutzkonzept der Kollegenschaft

Die juristische Festung: Art. 140 GG, kirchlicher Rechtsweg und der Zermürbungskrieg

6. Fazit & Messlatte: Wenn Glaubwürdigkeit verspielt wird

Der ungelöste Konflikt als Dauerbedrohung

Die Einlösung der eigenen Rhetorik als Existenzfrage

1. Einleitung: Die doppelte Realität der kirchlichen Macht

In den Diskursen über die Zukunft und Gestalt der evangelischen Kirche nimmt die Frage nach dem Umgang mit Macht, Leitung und internen Konflikten eine Schlüsselstellung ein. Formell bekennt sich die kirchliche Leitungsebene zu einem hohen ethischen und seelsorgerlichen Anspruch. Stellvertretend hierfür steht die Positionierung des hannoverschen Landesbischofs Ralf Meister im Interview mit dem Deutschen Pfarrerinnen- und Pfarrerblatt (Heft 8/2026):

„Alle Personen in Leitungsämtern bleiben Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Auflösung solcher Konfliktszenarien. [...] Die Fürsorgepflicht gegenüber den beruflich Mitarbeitenden ist Teil unserer Leitungsverantwortung. Niemand darf in destruktiven Konflikten allein bleiben.“

Diese Rhetorik steckt die Messlatte sehr hoch. Sie suggeriert eine verlässliche Schutzstruktur, ein offenes Ohr der Hierarchie und ein bedingungsloses Einstehen der Dienstherrin für die ihr Anvertrauten. Kirche will und muss sich an genau diesem eigenen Anspruch messen lassen.

Die erlebte Realität an der Basis der Landeskirchen zeichnet jedoch ein völlig anderes, drastisches Bild. Wie Marion Schmager in ihrem Beitrag „Ein profiliertes Pfarramt. Wie theologische Identität den Sparzwang übersteht“ (Deutsches Pfarrerblatt 8/2026) fundiert aufzeigt, nehmen Schikanen, Mikromanagement durch Gremien und destruktive Konflikte bis hin zu systematischem Mobbing massiv zu. Aus der Beratungspraxis des Vereins DA.V.I.D. gegen Mobbing in der evangelischen Kirche lässt sich diese Kluft zwischen Anspruch und Wirklichkeit lückenlos bestätigen. Betroffene Pfarrpersonen und kirchliche Mitarbeitende erleben die leitenden Ebenen im Krisenfall eben nicht als rettenden Schutzraum, sondern nicht selten als Mit-Akteure oder gar Beschleuniger einer isolierenden Eskalation. Der verordnete Reform- und Spardruck erzeugt an der Basis einen extremen “Systemstress” (Schmager), der sich ungefiltert an den handelnden Personen entlädt – während die mittlere und obere Leitungsebene im Konfliktfall primär auf die Befriedung des Systems und die Wiederherstellung äußerer Ruhe setzt.

Um die Tiefenstruktur dieser kirchlichen Praxis zu verstehen, greift ein bloßer Verweis auf individuelles Versagen oder mangelnde Kommunikationsbereitschaft zu kurz. Ausgehend von den theoretischen Analysen von Christine Siegl („Macht – Missbrauch – Schutz. Praxistheoretische Perspektiven auf Macht- und Gewaltverhältnisse in der evangelischen Kirche“, Deutsches Pfarrerblatt 8/2026) wird die eigentliche Systemlogik offenbar. Unter dem Deckmantel von Gemeinschaft, Geistlichkeit, Glauben und vorgeblicher Fürsorge findet ein flächendeckendes „Undoing Professionalität“ statt.

Die zentrale These meines Aufsatzes in der Auseinandersetzung mit den drei genannten Artikeln im Pfarrerinnen- und Pfarrerblatt (8/2026) lautet: 

Die methodische Entgrenzung professioneller Rollen und die Pflege einer diffusen Pseudo-Familiarität (Soft Power) dienen innerhalb der evangelischen Kirche dazu, ein existierendes, knallhartes Machtgefälle zu kaschieren. Durch das Überlagern sachlicher und arbeitsrechtlicher Standards mit pastoral-harmonisierenden Motiven werden Verantwortliche auf den Leitungsebenen systematisch gegen Kritik immunisiert, die Täter-Opfer-Umkehr gefördert und etablierte Machtstrukturen gegen jede inhaltliche und faktische Anfechtung abgesichert.

Ich empfehle dringend die eigene Lektüre der drei genannten Aufsätze, auf die ich mich im nachfolgenden Text immer wieder beziehen werde!

  • Meister, Ralf (2026): „Strukturfragen gegen den Trend verhandeln“. Interview über die Bearbeitung destruktiver Konflikte. In: Deutsches Pfarrerblatt, Heft 8/2026
  • Schmager, Marion (2026): Ein profiliertes Pfarramt. Wie theologische Identität den Sparzwang übersteht. In: Deutsches Pfarrerblatt, Heft 8/2026
  • Siegl, Christine (2026): Macht – Missbrauch – Schutz. Praxistheoretische Perspektiven auf Macht- und Gewaltverhältnisse in der evangelischen Kirche. In: Deutsches Pfarrerblatt, Heft 8/2026

Die Texte sind auch online abrufbar: https://www.pfarrerverband.de/zeitschrift/aktuelle-beitraege; über die Suchfunktion im Archiv des Pfarrerblatts lassen sich die Artikel finden. 

2. Der theoretische Rahmen: „Undoing Professionalität“ als Tarnung von Zugriffsmacht 

(nach Christine Siegl)

Um die Entstehung und Verschärfung destruktiver Konflikte in der Kirche nicht fälschlich als reine Befindlichkeitsstörungen oder persönliche Befangenheiten abzutun, bedarf es einer praxistheoretischen Analyse der institutionellen Bedingungen. Christine Siegl liefert mit ihren Untersuchungen zu den Macht- und Gewaltverhältnissen in der evangelischen Kirche das theoretische Instrumentarium, um die dahinterliegenden Muster freizulegen.

Christine Siegls Ausgangspunkt ist die empirische Analyse von Konstellationen sexualisierter Gewalt im kirchlichen Raum. Ihre praxistheoretischen Befunde und Kategorien zeigen jedoch mit erschreckender Klarheit, dass dieselben organischen Schutz- und Abwehrmechanismen keineswegs auf Fälle sexuellen Missbrauchs beschränkt sind. Die von ihr freigelegten Strukturen lassen sich mehr oder weniger 1:1 auf den alltäglichen, strukturellen Machtmissbrauch, auf Gremienschikanen und auf Mobbing im kirchlichen Dienst übertragen. (1)

Im Zentrum dieser Übertragung steht das Phänomen des „Undoing Professionalität“, ein Prozess, in dem rechtsstaatliche, arbeitsrechtliche und organisatorische Standards schleichend abgebaut, unterlaufen oder durch rollenfremde und diffus-familiäre Verhaltensmuster ersetzt werden.

Die Auflösung professioneller Distanz durch Pseudo-Familiarität (Soft Power)

Ein zentraler Wirkungsmechanismus dieses Phänomens ist die Zufuhr von Soft Power in Form einer inszenierten Pseudo-Familiarität. Die Kirche neigt qua ihres geistlichen Selbsteinschätzungsrahmens dazu, Arbeits- und Leitungsverhältnisse nicht als funktionale, rechtsförmige Dienstverhältnisse zu definieren, sondern als Werte- und Lebensgemeinschaft zu verklären. Durch diese künstliche Auflösung professioneller Distanz werden arbeitsrechtliche, organisatorische und sachliche Konflikte systematisch entfunktionalisiert.

  • Moralisierung statt Klärung: Das Einfordern von Rechtsstaatlichkeit und Transparenz, das Pochen auf Dienstpflichten der Dienstherrin oder das sachliche Kritisieren von Fehlentscheidungen werden nicht als legitime professionelle Positionen verhandelt. Sie werden geistlich umgedeutet und moralisiert – als Mangel an Hingabe, als Verstoß gegen das biblische Liebesgebot oder als destruktive Störung der „evangelischen Gemeinschaft“.

  • Widerstandskiller Harmonie: Der kollektive Zwang zur Harmonie fungiert als effektiver Entwaffnungsmechanismus. Wer strukturelle Missstände beim Namen nennt, bricht das ungeschriebene Gebot der familiären Eintracht und gerät dadurch sofort in Begründungszwang.

Das Kaschieren von Hierarchie und das Abstreiten von Macht

Das Erbe des „Dienstgemeinschafts“-Gedankens führt dazu, dass reale Machtstrukturen, funktionale Hierarchien und Weisungsbefugnisse in der kirchlichen Kommunikation rhetorisch leugnend überdeckt werden. Anstatt Macht als notwendiges, aber kontrollbedürftiges Element von Leitung transparent zu machen, Grenzen zu ziehen und klare Verantwortlichkeiten festzulegen, wird so getan, als bewege man sich in einer geschwisterlichen, vertrauensvollen „Familie“, in der Macht gar keine Rolle spiele.

Dieses Abstreiten von Macht entzieht der Leitung jedoch nicht ihre Wirkung, sondern macht sie im Gegenteil unkontrollierbar. Wenn offiziell keine Hierarchie existieren darf, kann Macht auch nicht offiziell kontrolliert, limitiert oder kritisiert werden. Die Fiktion der Machtfreiheit schützt somit nicht die Untergeordneten, sondern ausschließlich die Machthaber vor Rechenschaft und Transparenz.

Die Kehrseite: Das Umschlagen in unkontrollierte Zugriffsmacht

Fehlt es in einer Organisation an klarer professioneller Rollenklarheit und funktionierenden Distanznormen, verkehrt sich das Recht in sein Gegenteil. Die ehemals schützende Funktion von Amt, Dienstrecht und Verfahren verwandelt sich in unkontrollierte Zugriffsmacht der Leitungsebenen.

Zugriffsmacht meint die Fähigkeit von Leitungspersonen und Gremien, Verfahren, Räume, Informationen und Zeitabläufe nach eigenem Ermessen zu steuern und zum eigenen Schutz zu instrumentalisieren. In einem System des „Undoing Professionalität“ führt dies – unabhängig davon, ob es um sexuellen oder um strukturellen Machtmissbrauch geht – zu drastischen Konsequenzen für die Betroffenen.

  • Verweigerung der Sachebene: Sachliche Argumente, schriftliche Belege oder ordnungsgemäß geführte Protokolle verlieren ihre Feststellungskraft. Da der Konflikt auf der Ebene der Haltung und Gesinnung verhandelt wird, kann die Leitungsebene Fakten schlicht ignorieren oder als „unrelevant für die geistliche Zerrüttung“ beiseite wischen.

  • Markierung als Systemfeind: Wer den Mythos der friedvollen „Familie“ durch beharrliches Pochen auf Recht, Transparenz oder professionelle Standards stört, wird vom Opfer zum Aggressor umdefiniert. Nicht die Schikane oder der Machtmissbrauch gelten fortan als Problem, sondern die Weigerung des Individuums, sich der verordneten Harmonie unterzuordnen.

Damit wird die praxistheoretische Folie greifbar. „Undoing Professionalität“ ist kein zufälliges Nebenprodukt kirchlicher Vereinsmeierei, sondern die Voraussetzung dafür, dass struktureller Machtmissbrauch geräuschlos, sakral verbrämt und unter Berufung auf das Wohl der Kirche exekutiert werden kann.

3. Die Eskalation an der Basis: Das Agieren der mittleren Leitungsebene 

(nach M. Schmager)

Die Übertragung der theoretischen Befunde auf die praxiseigene Realität kirchlichen Alltags zeigt sich besonders deutlich dort, wo der makrostrukturelle Reformdruck der Gesamtkirche auf die örtliche Gemeinde trifft. Marion Schmager beschreibt in ihrem Beitrag eindrücklich, wie der finanzielle und personelle Rückbau zu einem dauerhaften „Systemstress“ an der Basis führt. Da die eigentlichen Ursachen dieses Wandels für die Akteure vor Ort kaum greifbar sind, entladen sich Überforderung und Frustration in Form von Mikromanagement, Schikanen und Mobbing – vor allem gegenüber der Pfarrperson als dem „sichtbaren Gesicht der Kirche vor Ort“.

In diesem spannungsgeladenen Gefüge kommt der mittleren Leitungsebene – allen voran den Superintendentinnen und Superintendenten bzw. Dekaninnen und Dekanen – eine Schlüsselrolle zu. Während Landesbischof Ralf Meister die ephorale Ebene als geschulte Instanz zur frühzeitigen Deeskalation und Wahrnehmung der Fürsorgepflicht zeichnet, enthüllt die Beratungspraxis eine gegenteilige Realität. Die mittlere Leitungsebene agiert im Krisenfall nicht selten als Verschärferin des Konflikts. Wie Marion Schmager zutreffend ausführt, spielt die mittlere Führungsebene in solchen Eskalationsszenarien keineswegs die ihr zugedachte schützende Rolle, sondern erweist sich in der Praxis häufig als struktureller Überforderungsfaktor, der die Dynamik vollends entgleisen lässt. (2)

Systemstress durch ungefilterten Spardruck und Gremienüberforderung

Die Verfassungsstruktur der Landeskirche versetzt ehrenamtliche Kirchengemeinderäte und Kirchenvorstände in ein fundamentales Dilemma. Sie sollen schmerzhafte Managemententscheidungen – wie Gebäudeschließungen, Fusionen oder Stelleneinsparungen – fällen und nach außen vertreten, obwohl sie hierfür weder ausgebildet noch professionell zugerüstet sind. Nach oben hin gegenüber den Vorgaben der Landeskirche machtlos und gegenüber der lokalen Öffentlichkeit im Rechtfertigungsdruck, neigen überforderte Gremien zu Abwehrreaktionen. Sie verweigern die Kooperation mit der Pfarrperson, verstricken sich in kleinteilige Kontrolle oder organisieren einen schleichenden Boykott.

An dieser Stelle entsteht häufig eine toxische Wechselwirkung, die den Konflikt erst recht anheizt:

  • Präventive Abwehr durch Autoritarismus: Aus der begründeten Befürchtung heraus, vom Gremium blockiert oder vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, neigen Pfarrpersonen in solchen Stresssituationen dazu, genau dieses Reaktionsmuster vorwegzunehmen. Sie begegnen dem erwarteten Widerstand des Kirchenvorstands mit einem überproportional autoritären Auftreten, klammern sich an ihre formale Leitungsposition oder versuchen, Beschlüsse im Alleingang durchzudrücken.

  • Die selbsterfüllende Prophezeiung: Dieser autoritäre Reflex ist jedoch hochgradig kontraproduktiv. Anstatt die Zusammenarbeit zu sichern, provoziert das dominierende Auftreten der Pfarrperson bei den ehrenamtlichen Mitgliedern erst recht das Gefühl der Entmündigung und des Machtverlusts. Es verstärkt die Abwehrhaltung des Gremiums massiv und führt exakt zu den Blockaden, Boykotten und Schikanen, die die Pfarrperson durch ihr präventives Durchgreifen eigentlich verhindern wollte.

In dieser unfruchtbaren Wechselwirkung schaukeln sich Gremium und Pfarramt gegenseitig hoch – bis die Pfarrperson schließlich als isolierte Einzelkämpferin oder Einzelkämpfer einer geschlossen Mauer des Kirchengemeinderats gegenübersteht und das System nach der mittleren Leitungsebene rufen lässt.

Die Passivität der Leitung und die Logik des geringsten Widerstands

Anstatt in solchen Situationen die Pfarrperson vor unberechtigten Übergriffen zu schützen – auch vor sich selbst – und die strukturellen Ursachen des Konflikts klar zu benennen, wählt die mittlere Leitungsebene aus einer reflexhaften Systemerhaltungslogik heraus häufig den Weg des geringsten Widerstands.

  • Funktionale Ruhestellung: Das vorrangige Ziel der Leitungsinstanz besteht oft darin, die „Ruhe im Kirchenkreis bzw. Dekanat“ wiederherzustellen und Schlagzeilen sowie langwierige Auseinandersetzungen mit einem ganzen Gremium zu vermeiden.

  • Isolierung statt Rückendeckung: Da ein Kirchenvorstand nicht einfach abgesetzt werden kann und die Konfliktaustragung mit Ehrenamtlichen als kirchenpolitisch unpopulär gilt, wird der Druck auf das schwächste Glied in der Kette umgeleitet, auf die einzelne Pfarrperson.

Der Missbrauch der §§ 79/80 PfDG.EKD: Belohnung für die Täter und inszenierte Gerüchteküche

Das wirksamste Instrument dieser unkontrollierten Zugriffsmacht ist das rechtliche Verfahren zur Versetzung wegen „Ungedeihlichkeit“ (§ 79/80 PfDG.EKD). Was formal als Verfahrenssicherung für unheilbare Ausnahmesituationen gedacht ist, entfaltet in der Praxis eine hochtoxische Wirkung.

  • Die Absurdität der Rechtsnorm: Bereits der Gesetzestext offenbart das ungleiche Kräfteverhältnis in reinster Form. Explizit heißt es in den rechtlichen Regelungen, dass das Verschulden für die zerrüttete Situation nicht im Verhalten der Pfarrperson begründet sein muss (3). Damit wird ein rechtliches Sonderkonstrukt geschaffen. Eine Pfarrperson kann völlig schuldlos Opfer von Mobbing, Schikanen oder Verleumdungen werden – und genau diese Opferrolle wird schlussendlich als formaler Grund genutzt, um sie aus dem Amt zu entfernen.

  • Die Drohkulisse und Täter-Opfer-Umkehr: Häufig bedarf es gar nicht des formal vollzogenen Verfahrens; bereits das offene oder subtile Androhen der Anwendung der §§ 79/80 PfDG.EKD durch die Leitungsebene oder den Kirchenvorstand reicht aus, um Pfarrpersonen in die Kapitulation zu treiben. Das System belohnt damit im Nachhinein die Verursacher des Mobbings (4). Wer laut und unnachgiebig genug agiert, wird durch die Leitungsebene damit belohnt, dass die missliebige Pfarrperson weichen muss.

  • Freistellung, Schweigepflicht und Ruin der Reputation: Wie zurückliegende und aktuelle Fälle drastisch verdeutlichen, geht mit solchen Verfahren häufig eine sofortige Freistellung vom Dienst einher. Die Gründe dafür werden von der Kirchenleitung mit Verweis auf angeblichen „Datenschutz“ eisern verschwiegen.

  • Diese administrative Mauer des Schweigens bringt die Gerüchteküche vor Ort erst recht zum Brodeln.

  • Tritt die Kirchenleitung dem dann mit der verunglückten Floskel entgegen, das Verfahren habe „nichts mit sexualisierter Gewalt zu tun“, ist die gesellschaftliche Katastrophe für die Pfarrperson vollkommen. Durch das unbedachte Dementi verfängt in der Öffentlichkeit erst recht der Verdacht, es müsse sich um ein schreckliches Delikt handeln.

  • Während die Rufschädigung unaufhaltsam voranschreitet, wird den betroffenen Pfarrpersonen von der Dienstherrin ein striktes Maulkorberlass auferlegt. Wagen sie es dennoch, sich gegen die Verdächtigungen öffentlich zur Wehr zu setzen, wird ihnen umgehend ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen vorgeworfen.

  • Menschliche und existenzielle Entwurzelung: Für die Betroffenen bedeutet dieses Vorgehen die vollständige Zermürbung. Da der Pfarrberuf traditionell mit Residenzpflicht und der Verwebung von Dienst- und Lebensraum einhergeht, bedeutet die erzwungene Abberufung nicht nur den Verlust der beruflichen Existenz und Ehre, sondern das abrupte Herausreißen einer gesamten Familie aus ihrem sozialen Umfeld und dem Pfarrhaus.

Indem die Leitungsebene das rechtliche Instrumentarium der Ungedeihlichkeit und der Freistellung als Abwicklungsmechanismus nutzt, verfällt sie genau jenem „Undoing Professionalität“. Anstatt Konflikte arbeitsrechtlich, ursachenorientiert und im Sinne der Fürsorgepflicht aufzuarbeiten, wird eine administrative Machtdemonstration exekutiert, die das Opfer ruiniert und das System unangetastet lässt.

4. Systemische Verdrängung und die Entmündigung der Kritiker

Die Dynamik kirchlicher Machtausübung beschränkt sich keineswegs auf die Beziehung zwischen der mittleren Leitungsebene und der einzelnen Pfarrperson. Wenn ein Konflikt erst einmal die Ebene der administrativen Abwicklung erreicht hat, greift ein flächendeckendes System der Verdrängung, das alle Beteiligten erfasst, die es wagen, das Handeln der Leitung zu hinterfragen oder Fakten einzufordern.

Die Umdeutung von Solidarität zur „Gemeindespaltung“

Ein besonders paradoxer Mechanismus im Rahmen dieser Machtpraxis zeigt sich im Umgang mit engagierten Gemeindegliedern. Stellen sich Gemeindemitglieder nach dem Bekanntwerden von Schikanen oder drohenden Versetzungsverfahren schützend vor ihre Pfarrperson, wird dieses Engagement von den leitenden Ebenen keineswegs als Zeichen lebendiger, mündiger Gemeinde oder als berechtigte Kritik gewertet.

Vielmehr wird die Solidarisierung der Basis durch die Leitungsebene umgedeutet. Das Eintreten für die Pfarrperson wird formal als Beleg dafür gewertet, dass die „Gemeinde tief gespalten“ sei und der „Gemeindefrieden“ nicht mehr wiederhergestellt werden könne. Die Solidarität der Gemeinde wird somit zur Begründung für genau die Maßnahme instrumentalisiert, gegen die sich der Protest richtet – die Entfernung der Pfarrperson. Was zurückbleibt, ist keine befriedete Struktur, sondern eine zutiefst verunsicherte, vor den Kopf gestoßene Gemeinde, die das Vertrauen in die Redlichkeit von Kirchenvorstand und Kirchenleitung nachhaltig verloren hat.

Die Ausgrenzung kritischer Ehrenamtlicher und das Diktat der Stützung

Gleiche Strategien der Zugriffsmacht greifen, wenn Ehrenamtliche es wagen, Leitungspersonen der mittleren Ebene (wie Superintendentinnen und Superintendenten bzw. Dekaninnen und Dekane) sachlich zu kritisieren. An die Stelle eines Dialogs auf Augenhöhe tritt eine kompromisslose Ausgrenzung.

Kritische Ehrenamtliche erfahren dieselbe Behandlung wie die betroffenen Pfarrpersonen. Sie werden geschnitten, aus Entscheidungsprozessen gedrängt und isoliert. Die höheren kirchlichen Ebenen eilen der mittleren Leitungsebene dabei nahezu reflexhaft zu Hilfe. Das System schützt sich selbst durch ein ungeschriebenes Gesetz der Kaskadensolidarität nach oben. Die Leitungsperson der mittleren Ebene wird von der obersten Führung mit allen verfügbaren Mitteln gestützt – völlig ungeachtet dessen, ob der betroffenen Leitungsperson eklatante Verfahrensfehler, Fürsorgepflichtverletzungen oder Falschdarstellungen nachgewiesen werden können.

Lässt die Kritik der Ehrenamtlichen nicht nach, scheut das System vor einer radikalen Grenzüberschreitung nicht zurück. Den kritischen Ehrenamtlichen wird keineswegs mit argumentativer Auseinandersetzung begegnet, sondern mit juristischen Szenarien bis hin zur Androhung einer Strafanzeige. Durch diese kirchenamtliche Einschüchterungstaktik wird der sachliche Diskurs vollends im Keim erstickt und das Ehrenamt unter Ausnutzung des institutionellen Machtgefälles wirksam zum Schweigen gebracht.

Faktenverweigerung und die Psychologisierung von Kritik

Ein zentrales Merkmal dieses in sich geschlossenen Systems ist die konsequente Weigerung, sich auf die Sachebene einzulassen. 

  • Ignorieren von Belegen: Protokolle, schriftliche Zusagen, Aktenvermerke und belegbare Tatsachen, die den Darstellungen der Leitung widersprechen, werden schlichtweg nicht zur Kenntnis genommen oder als „arbeitsrechtlich nicht relevant“ deklariert.

  • Täter-Opfer-Umkehr und Pathologisierung: Statt einer inhaltlichen Auseinandersetzung setzt die Kirchenleitung auf die Psychologisierung der Kritikerinnen und Kritiker. Wer Widerstand leistet, wird dekonstruiert.

  • Jüngere oder unerfahrene Pfarrpersonen und Ehrenamtliche werden als „überfordert“, „nicht belastbar“ oder „nicht teamfähig“ charakterisiert.

  • Ältere Kritikerinnen und Kritiker werden dahingehend psychologisiert, sie seien „in der Vergangenheit verhaftet“, gelten als „veränderungsunwillig“ oder seien emotional nicht in der Lage, sich von veralteten Kirchenbildern zu lösen.

Durch diese Pathologisierung entzieht sich die Leitung der Notwendigkeit, sachliche Argumente zu widerlegen. Kritik wird nicht mehr als inhaltlicher Beitrag verhandelt, sondern als persönliches Defizit der kritisierenden Person abgelegt.

Die Logik des geschlossenen Systems: Immunisierung um jeden Preis

In der Gesamtschau dieser Abwehrmechanismen wird die organisationstheoretische Natur des Problems greifbar. Die kirchenleitenden Ebenen agieren nach der Logik eines in sich geschlossenen, ideologisierten Systems.

Ein solches System zeichnet sich dadurch aus, dass es nicht mehr in der Lage ist, Sachargumente aufzunehmen, belegte Fakten zu verarbeiten oder berechtigte Kritik als Anstoß zur Selbstdistanzierung zu nutzen.

  • Systematische Verstummung durch Sakralisierung: Kritikerinnen und Kritiker werden durch eine Mischung aus verordnetem Schweigen, administrativer Isolation und theologisch-geistlicher Aufladung wirksam neutralisiert. Wer die Praxis der Leitung hinterfragt, wird rhetorisch rasch in die Nähe einer Gefährdung des „evangelischen Friedens“ oder gar des Glaubens gerückt.

  • Selbsterhalt um den Preis der Selbstzerstörung: Das geschlossene System schützt seine eigenen Machtstrukturen und Entscheidungsträger um jeden Preis – selbst wenn dieser Preis im schrittweisen Ausbluten der eigenen Basis, der psychischen Beschädigung hoch engagierter Mitarbeitender und dem vollständigen Verlust der gesellschaftlichen Glaubwürdigkeit besteht.

  • Das blinde Auge der Macht: Das Tragische an dieser Dynamik ist, dass das Handeln von den Akteuren auf den Leitungsebenen oft gar nicht als Machtmissbrauch wahrgenommen wird. Durch die Überlagerung von Verwaltungslogik und geistlichem Sendungsbewusstsein wird die Ausgrenzung von Kritikern intern als unumgängliche „Wahrung des Gemeindefriedens“ oder als „Verantwortung für das Ganze“ geadelt.

Genau diese subjektive Gutgläubigkeit der Verantwortlichen macht den Ausbruch aus dem geschlossenen System so extrem schwierig. Wer überzeugt ist, im Namen des Friedens und der Kirche zu handeln, ist für korrigierende Sachargumente von außen schlicht unempfänglich.

5. Die Ohnmacht der Kontrollinstanzen und der Kollegenschaft

Dass das System der unkontrollierten Zugriffsmacht und der verordneten Harmonie nahezu ungehindert greifen kann, liegt nicht zuletzt an der Schwäche derjenigen Instanzen, die eigentlich als Korrektiv, Schutzraum oder Kontrollorgan fungieren müssten. Diese strukturelle Ohnmacht durchzieht alle Ebenen der kirchlichen Binnenstruktur – von den gewählten parlamentarischen Vertretungen über den Rechtsweg bis hin zur eigenen Kollegenschaft.

Das Versagen und das strukturelle Defizit synodaler Kontrolle

Synoden sind verfassungsrechtlich als Parlamente der Kirche konzipiert, doch in der Praxis werden sie im Konfliktfall systematisch entmachtet.

  • Informationsasymmetrie und Schweigegebot: Die mittlere und obere Leitungsebene nutzt das Instrument des verordneten Schweigens, die Berufung auf den „Datenschutz“ oder die Einstufung von Vorgängen als vertrauliche „Personalangelegenheit“, um synodale Gremien von echten Informationen abzuschneiden.

  • Gefällige Entmündigung: Als ehrenamtliche Organe konzipiert, fehlen den Synoden gegenüber dem eingespielten Verwaltungs- und Juristenapparat der Landeskirchenämter oft die nötigen Einsichtsrechte, die juristische Expertise, unabhängige Kontrollinstrumente und schlichtweg die Zeit, im sich in komplexe Strukturen einzuarbeiten. Anstatt als Aufsichtsorgan wirksam Paroli zu bieten, werden Synoden von der Exekutive mit formalen Berichten abgespeist und so oft zu reinen Akklamationsorganen degradiert, die das Handeln der Leitung nachträglich abnicken oder schweigend hinnehmen. (5)

Das Ergebnis ist ein eklatantes Demokratie- und Kontrolldefizit. Konflikte werden nicht aufgearbeitet, sondern zugedeckt. Tritt nach der Entfernung einer Pfarrperson eine neue Kraft die Nachfolge an, bleiben die ungelösten strukturellen Probleme bestehen – die nächste Katastrophe ist bereits vorprogrammiert.

Die schwache Position der Pfarrervertretungen und Pfarrvereine

Man könnte vermuten, dass Berufsverbände wie die Pfarrvereine oder die gewählten Pfarrervertretungen in solchen Krisen als wirksamer Schutzschild für die Betroffenen auftreten. Doch auch hier offenbart sich eine tiefgreifende Asymmetrie.

  • Keine echte Gewerkschaftsfunktion: Die historisch gewachsene Rolle der Pfarrvereine schwankt bis heute zwischen geselligem Standesverein, theologischer Akademie und moderater Interessensvertretung. Eine durchsetzungsstarke, gewerkschaftliche Kampffähigkeit fehlt weitgehend.

  • Ungleiches Kräfteverhältnis: Gegenüber dem behördlichen Machtapparat der Landeskirchenämter mit ihren juristischen Stäben agieren Pfarrervertretungen oft aus einer Bittstellerposition heraus. Sie verfügen weder über echte Mitbestimmungsrechte bei Einzelfallentscheidungen nach § 79/80 PfDG.EKD noch über verfahrensrechtliche Handhaben, um schikanöses Handeln von Superintendenturen wirksam zu stoppen. Oft bleibt ihnen nur die Rolle der seelsorgerlichen Begleitung des Opfers auf dem Weg in die versetzungsrechtliche Abwicklung.

Die Paralyse der Binnensolidarität: Angst und das Schutzkonzept der Kollegenschaft

Das vielleicht bitterste Phänomen in diesem Gefüge ist das Schweigen der direkten Kollegenschaft. Wenn eine Pfarrperson im Nachbarpfarramt ins Visier des Kirchenvorstands oder der Superintendentur gerät, bleibt die kollegiale Solidarität in der Regel aus. Hier greifen die zu Beginn beschriebenen psychologischen und systemischen Abwehrmechanismen mit voller Härte.

  • Das Magische Denken („Victim Blaming“): Um die eigene Existenzangst zu beruhigen, redet sich die Kollegenschaft ein, der betroffenen Person müsse tatsächlich ein schwerwiegendes Versäumnis unterlaufen sein („Der hat sich aber auch ungeschickt angestellt“, „Sie war eben nicht integrativ genug“). Durch diese Täter-Opfer-Umkehr schafft man einen moralischen Sicherheitsabstand zum Opfer und wiegt sich in der trügerischen Hoffnung: „Mir kann das nicht passieren, solange ich mich kooperativ verhalte.“

  • Die Angst vor Ansteckung: Wer sich öffentlich neben eine isolierte Kollegin oder einen isolierten Kollegen stellt, gerät selbst in den Fokus der leitenden Zugriffsmacht. Die Sorge, als „Problemfall“, „Nestbeschmutzer“ oder „nicht teamfähig“ gebrandmarkt zu werden, lähmt jede offene Opposition.

  • Ausnutzung des Systemstresses (Divide et Impera): In Zeiten von Pfarrplanungen, Stelleneinsparungen und Ressourcenverknappung entsteht eine verdeckte Konkurrenzsituation. Wer den Konflikt des Nachbarn ignoriert oder sich leise auf die Seite der Leitung stellt, erhofft sich Schonung bei der nächsten Kürzungswelle oder Vorteile bei künftigen Strukturentscheidungen.

So schließt sich der Kreis. Durch die Verweigerung von Transparenz durch die Leitung, die Machtlosigkeit der Vertretungsorgane und die von Angst geleitete Passivität der Kollegenschaft wird die betroffene Pfarrperson vollkommen isoliert. Das System schützt sich selbst, indem es die Kontrollinstanzen neutralisiert und das Individuum der unkontrollierten Macht der Hierarchie schutzlos ausliefert.

Die juristische Festung: Art. 140 GG, kirchlicher Rechtsweg und der Zermürbungskrieg

Zu der organisatorischen und seelsorgerlichen Hilflosigkeit tritt eine fundamentale rechtliche Asymmetrie, die Betroffenen ohne hochspezialisierte anwaltliche Vertretung von vornherein jede Chance nimmt. Die Praxis zeigt unmissverständlich, dass eine betroffene Pfarrperson in solchen Konflikten ohne versierte juristische Vertretung absolut verloren ist.

Das System schützt sich hierbei durch seine staatskirchenrechtliche Sonderstellung:

  • Die Abschottung nach außen: Mit Berufung auf das im Grundgesetz (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV) verankerte kirchliche Selbstbestimmungsrecht pochen die Landeskirchen eisern auf ihre Sonderstellung. Disziplinar-, Versetzungs- und Ungedeihlichkeitsverfahren verbleiben ausschließlich in der Hand kirchlicher Instanzen und Verwaltungsgerichte.

  • Der ungleiche Rechtsweg: Während privatrechtlich angestellte kirchliche Mitarbeitende (etwa in Diakonie oder Kirchengemeinden) nach Durchlaufen des kirchlichen Rechtswegs immerhin die Möglichkeit haben, vor unabhängigen staatlichen Arbeitsgerichten zu klagen, bleibt der Pfarrerschaft im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis dieser Weg versperrt. Sie ist auf den kirchlichen Instanzenzug angewiesen – ein System, in dem die Dienstherrin Richterin in eigener Sache ist.

  • Taktik der Zermürbung: Selbst dort, wo der Weg zu staatlichen Gerichten offensteht oder kirchliche Verwaltungsgerichte angerufen werden, nutzen die kirchenleitenden Ebenen den verfahrensrechtlichen Zeitfaktor systematisch aus. Die Verfahren ziehen sich oft über Jahre hin, verursachen immensen finanziellen Druck und wirken auf die Betroffenen und ihre Familien zermürbend.

Das Recht verkommt so von einem Garanten für Fairness und Schutz zu einer administrativen Festung (6). Die Kirchenleitung setzt ihre Interessen über den langen Atem des Apparats durch, während sich das Individuum finanziell, gesundheitlich und beruflich aufreibt.

6. Fazit & Messlatte: Wenn Glaubwürdigkeit verspielt wird

Die Analyse der strukturellen Machtverhältnisse, des Agierens der mittleren Leitungsebenen und der Begleitdynamiken in der evangelischen Kirche offenbart ein tiefgreifendes Systemproblem. Das von Christine Siegl beschriebene „Undoing Professionalität“ erweist sich in der Praxis als ein hochwirksamer Mechanismus, mit dem reale, unkontrollierte Machtausübung kaschiert, Aufarbeitung verweigert und Kritik systematisch entmachtet wird.

Wo professionelle Rollenbilder, funktionierende Kontrollinstanzen und transparente Verfahren durch eine diffuse Pseudo-Familiarität ersetzt werden, verwandelt sich der kirchliche Raum für Betroffene in eine Falle. Die Opfer von Schikanen werden, oft im Rahmen einer Täter-Opfer-Umkehr, mit Verweis auf den „Gemeindefrieden“ oder administrative Ausnahmeregelungen wie den § 79/80 PfDG.EKD aus dem System entfernt, während die strukturellen Ursachen der Konflikte unangetastet bleiben.

Der ungelöste Konflikt als Dauerbedrohung

Diese Praxis der Konflikt„bereinigung“ durch die Verdrängung von Einzelpersonen ist nicht nur moralisch und seelsorgerlich hochgradig problematisch, sondern auch organisatorisch kurzsichtig. Ein Konflikt, der nicht ursachenorientiert und sachgerecht aufgearbeitet wird, verschwindet nicht mit dem Wegzug einer Pfarrfamilie oder mit der Ausgrenzung der Kritiker. Er bricht bei der nächsten Neubesetzung – oft zum Schaden noch unerfahrener Seelsorgerinnen und Seelsorger – an derselben Stelle wieder auf. Die Kette von Zerrüttung, Ausgrenzung und Vertrauensverlust setzt sich nahtlos fort. Zurück bleiben entmutigte Ehrenamtliche, gespaltene Gemeinden und eine Pfarrerschaft, deren Handeln zunehmend von Angst und Rückzug statt von theologischer Profilierung und Zivilcourage geprägt ist.

Die Einlösung der eigenen Rhetorik als Existenzfrage

An dieser Stelle schließt sich der Bogen zu der eingangs zitierten Positionierung von Bischof Ralf Meister. Seine Aussage, dass „alle Personen in Leitungsämtern Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Auflösung solcher Konfliktszenarien“ bleiben müssen und die „Fürsorgepflicht gegenüber den beruflich Mitarbeitenden” – und ich füge hinzu: auch gegenüber den ehrenamtlich Mitarbeitenden – “Teil unserer Leitungsverantwortung“ ist, darf kein unverbindliches Lippenbekenntnis bleiben.

An genau diesem Anspruch wird und muss sich die evangelische Kirche messen lassen:

  • Rückkehr zu echter Professionalität: Fürsorgepflicht zeigt sich nicht in pastoralen Trostworten bei der Abwicklung von Versetzungsverfahren, sondern im mutigen, rechtzeitigen Einschreiten gegen Mobbing, Entwürdigung und unsachliche Gremienschikanen – auch und gerade dann, wenn dies kirchenpolitisch unbequem ist.

  • Transparenz statt Kaschierung: Ein System, das Tatsachen ignoriert, Betroffene mit Maulkörben belegt und sich hinter vorgeblichen „Datenschutzgründen“ verschanzt, verspielt das Wertvollste, das es besitzt, seine moralische und geistliche Glaubwürdigkeit.

  • Machtkontrolle zulassen: Kirche muss lernen, Macht nicht länger theologisch zu romantisieren oder zu leugnen, sondern sie als ein Element zu begreifen, das strenger rechtsstaatlicher, unabhängiger und synodaler Kontrolle bedarf.

Menschen – ob in den Gemeinden, in den Pfarrhäusern oder in der breiten Öffentlichkeit – besitzen ein feines Gespür dafür, ob hehre Worte und tatsächliches Handeln einer Organisation übereinstimmen. Wenn die evangelische Kirche den Anspruch erhebt, in einer sich wandelnden Gesellschaft eine verlässliche Stimme für Gerechtigkeit, Würde und Nächstenliebe zu sein, muss sie diese Werte zuerst in den eigenen Strukturen lückenlos leben. Wenn die Diskrepanz zwischen Rhetorik und Realität bestehen bleibt, verliert die Kirche nicht nur engagierte Pfarrpersonen und Ehrenamtliche – sie verspielt am Ende das Vertrauen in die Botschaft, die zu verkündigen sie beauftragt ist.

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Anmerkungen


(1) Ausführlich im Beitrag “Undoing Professionalität …” im Blog “Krügers Studien” (zurück)

(2) Marion Schmager wörtlich: Dass in solchen Situationen auch die mittlere Leitungsebene oft keine glückliche Rolle spielt und das Instrument der Versetzung wegen „Ungedeihlichkeit“ (§ 79 PfDG.EKD) die Dynamik im Nachhinein oft belohnt, statt die Verursacher zur Verantwortung zu ziehen, ist auch im Deutschen Pfarrerinnen- und Pfarrerblatt längst mehrfach analysiert worden. (zurück)

(3) § 80 Versetzungsvoraussetzungen und -verfahren

(1) 1Eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes im Sinne des § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 liegt vor, wenn die Erfüllung der dienstlichen oder der gemeindlichen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. 2Das ist insbesondere der Fall, wenn das Verhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und nicht unbeträchtlichen Teilen der Gemeinde zerrüttet ist oder das Vertrauensverhältnis zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und dem Vertretungsorgan der Gemeinde zerstört ist und nicht erkennbar ist, dass das Vertretungsorgan rechtsmissbräuchlich handelt. 3Die Gründe für die nachhaltige Störung müssen nicht im Verhalten oder in der Person der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen. (zurück)

(4) vgl. Marion Schmager (zurück)

(5) Christoph Bergner, Der Verlust der Nähe - Wie die Kirche den Bezug zu sich selbst und zu ihren Mitgliedern verlor; In: Deutsches Pfarrerblatt, Heft 10/2025 (zurück)

(6) vgl. die Thesen von RA Aaron Albrecht aus Bad Hersfeld auf den Seiten der Internetpräsenz der Hannoverschen Pfarrvertretung https://www.pfarrvertretung-hannover.de/ngv.php (aufgerufen am 17.09.2026) (zurück)

Freitag, 18. September 2026

Zwischen systemischer Macht und biblischer Gerechtigkeit

Eine kritische Auseinandersetzung mit der Kirchenrechtsphilosophie von Hendrik Munsonius

Dieser Beitrag kann mit diesem Link als PDF aufgerufen werden; die Datei ist bei Google-Drive gespeichert. 

Einleitung

Wenn in der evangelischen Kirche über Dienstaufsicht, Paragraphen und Zwangsversetzungen gestritten wird, treffen zwei Grundverständnisse aufeinander, die kaum noch dieselbe Sprache sprechen. Auf der einen Seite steht das Ideal der Kirche als Schutzraum und beziehungsorientierter Gemeinschaft; auf der anderen Seite agieren Kirchenleitungen und Verwaltungen im Stil bürokratischer Herrschafts- und Steuerungsorganisationen.

In dieser Debatte nimmt die kirchenrechtliche und systemtheoretische Position von Hendrik Munsonius eine Schlüsselrolle ein. In seinen Arbeiten – insbesondere in „Über Kirche, Macht und Recht“ (2025 - Göttinger E-Papers zu Religion und Recht 29. doi: 10.47952/gro-publ-354) sowie „»Ein Erdenrest, zu tragen peinlich«? Die Organisationsgestalt der Kirche“ (Deutschen Pfarrerblatt, Ausgabe 6/2025) – liefert er eine theoretische Fundierung für das verfasste Kirchenrecht und legitimiert das scharfe Instrumentarium der Zwangsversetzung von Pfarrpersonen nach den §§ 79 und 80 PfDG.EKD. Eine tiefere Analyse zeigt jedoch, dass diese Systemtheorie erhebliche blinde Flecken aufweist und in der Praxis als Legitimationsfolie für unkontrollierte Machtausübung auf der Leitungsebene dienen kann.

1. Die System- und Rechtsarchitektur nach Hendrik Munsonius

Munsonius betrachtet das Kirchenrecht konsequent durch eine system- und verwaltungstheoretische Brille. Seine Argumentation entfaltet sich entlang der nachfolgenden Eckpfeiler.

A) Differenzierung der Machtformen (nach Heinrich Popitz)

In Anlehnung an den Soziologen Heinrich Popitz definiert Munsonius Macht als das allgegenwärtige Vermögen - auch in der Kirche  -, den eigenen Willen gegen Widerstreben durchzusetzen. Er unterscheidet dabei vier Grundformen.

  • Aktionsmacht: Das Verletzen von physischen oder ökonomischen Bedürfnissen.

  • Instrumentelle Macht: Das Erteilen von Belohnungen oder Aussprechen von Bestrafungen durch Ressourcenkontrolle.

  • Autoritative Macht: Das Setzen von Maßstäben und Normen, nach denen die Anerkennung anderer bemessen wird.

  • Datensetzende Macht: Das Schaffen vollendeter Tatsachen, die Handlungsoptionen und Lebensbedingungen anderer unmittelbar verändern.

B) Das „Gebot ekklesiologischer Demut“ und der Luhmann’sche Organisationsbegriff

Ausgehend von der Trennung zwischen der verborgenen Glaubensgemeinschaft (ecclesia spiritualis) und ihrer konkreten geschichtlichen Gestalt (ecclesia particularis) fordert Munsonius ein „Gebot ekklesiologischer Demut“. Weil die Kirche von fehlbaren Menschen gestaltet wird (corpus permixtum), müsse sie verfasst und organisiert sein. Frei nach Goethes Faust II versteht Munsonius die formalisierte Organisation als jenen weltlichen „Erdenrest, zu tragen peinlich“, der unumgänglich ist, um in einer arbeitsteiligen Gesellschaft überhaupt verlässlich handeln und Freiräume für das Evangelium sichern zu können.

Unter Rückgriff auf Niklas Luhmann beschreibt Munsonius den Eintritt in die Organisation als einen Akt der Unterwerfung unter bestehende Entscheidungsprämissen. Das Handeln des Einzelnen werde an der Stelle des Eintritts konfiguriert durch Entscheidungen, die an anderer Stelle über Programm (was getan werden soll), Person (wer es tun darf) und Struktur (wer mit wem kommuniziert) getroffen wurden.

C) Das Pfarramt als „arkane Struktur“ und „Hochrisiko-Faktor“

Munsonius identifiziert das primäre Machtrisiko in der Kirche überraschenderweise an der Basis. Im Gemeindepfarramt bündeln sich in seinen Augen religiöse Autorität, administrative Geschäftsführung und exklusiver Informationszugang (z. B. durch das Seelsorgegeheimnis). Da Pfarrpersonen häufig die einzigen Vollzeitkräfte vor Ort sind, sieht er in diesem Kompetenzgefälle gegenüber Ehrenamtlichen eine potenziell unkontrollierbare „arkane Struktur“.

D) Sachliche Legitimation der §§ 79, 80 PfDG.EKD

Aus dieser angeblichen Machtkonzentration an der Basis leitet Munsonius die Notwendigkeit der Paragraphen 79 und 80 des Pfarrdienstrechts der EKD ab (Versetzung wegen „nachhaltiger Störung in der Wahrnehmung des Dienstes“).

  • Die Unversetzbarkeit (Inamovibilität) des Pfarrers sei kein Standesprivileg, sondern diene einzig dem Schutz der Verkündigung.

  • Gehe die Wirkung dieser Verkündigung in der Gemeinde verloren („Wirkungsverlust“), erlischt dieser Schutzzweck.

  • Da § 80 PfDG.EKD ausdrücklich unabhängig von einem Verschulden der Pfarrperson greift, erlaube die Vorschrift der Verwaltung ein flexibles Handeln bei verfahrenen Kommunikations- und Machtlagen in der Gemeinde. Prozedural sieht Munsonius die Pfarrperson durch Verwaltungsstandards (§ 103 PfDG.EKD) und kirchliche Gerichte hinreichend abgesichert.

2. Kritische Würdigung: Die Demaskierung der Rechtswirklichkeit

Obgleich Munsonius’ Systemtheorie in sich schlüssig wirkt, offenbart sie bei genauer Analyse gravierende Fehler und verschleiert das reale Machtgefälle in der kirchlichen Praxis.

Die Subjektivitätsfalle und der Gummiparagraph

Munsonius rechtfertigt das scharfe Instrumentarium der §§ 79/80 PfDG.EKD materiell damit, dass die Unversetzbarkeit des Pfarrers allein dem Schutz der Verkündigung diene und dieser Schutzzweck erlösche, sobald die Verkündigung keinen Ertrag mehr bringt oder beeinträchtigt ist. Er bleibt jedoch die entscheidende rechtsstaatliche Antwort schuldig. Anhand welcher objektiven, prüfbaren Kriterien bemisst sich ein solcher „Wirkungsverlust“ oder eine „behinderte Verkündigung“ überhaupt?

Gibt es empirisch belastbare Indikatoren für eine „gestörte Seelsorge“? Reichen sinkende Gottesdienstzahlen, eine allgemeine Demografie-Krise, eine engagierte Predigt, die lokale Machtinteressen tangiert, oder schlicht der geäußerte Unmut eines einflussreichen Gemeindeglieds oder Lokalpolitikers? 

Da Munsonius und das geltende Dienstrecht jede Definition objektiver Kriterien schuldig bleiben, mutiert der Begriff der „Ungedeihlichkeit“ (§§ 79/80 PfDG.EKD) zu einem uferlosen Gummiparagraphen. Was nach außen hin als sachgerechter Schutz des geistlichen Auftrags inszeniert wird, entpuppt sich in der Rechtswirklichkeit als ein administrativer Freibrief. Er erlaubt es gemeindeleitenden Gremien im Zusammenspiel mit übergeordneten Leitungsorganen – oder in umgekehrter Regie –, eine „Ungedeihlichkeit“ überall dort isoliert zu diagnostizieren, wo eine Pfarrperson – aus welchen Gründen auch immer – unbequem geworden ist, wo sie vielleicht strukturelle Missstände offen anprangert oder sich den Machtinteressen der verschiedenen Ebenen widersetzt. Die materielle Rechtfertigung erweist sich damit als reine rhetorische Hülle zur Legitimation organisatorischer Bereinigungen und systemischer Entsorgungen.

Die Illusion prozeduraler Absicherung

Um die schwere Grundrechts- und Statusbeeinträchtigung einer schuldlosen Zwangsversetzung abzufedern, verweist Munsonius auf das prozedurale Recht, insbesondere auf die verwaltungsrechtlichen Standards der Ermittlung (§ 103 PfDG.EKD) sowie die nachgelagerte gerichtliche Kontrolle durch kirchengerichtliche Anfechtungsverfahren (§ 105 PfDG.EKD). Diese prozedurale Absicherung entpuppt sich in der Praxis jedoch als reine Illusion und als Schutzwall für die Verwaltung, nicht für die betroffenen Pfarrpersonen.

Da der kirchliche Gesetzgeber mit Begriffen wie der „nachhaltigen Störung“ oder der „Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses“ mit unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet, räumt die kirchliche Rechtsprechung den kirchlichen Verwaltungsämtern einen extrem weiten Beurteilungs- und Prognosespielraum ein. Dies hat zur Folge, dass Kirchengerichte in der Praxis fast ausschließlich prüfen, ob das Verfahren formell ordnungsgemäß durchlaufen wurde – also ob Anhörungsfristen eingehalten und Aktenvermerke angefertigt wurden. 

Betroffene Pfarrpersonen können sich in dieser Konstellation bereits glücklich schätzen, wenn den Verwaltungen grobe Formfehler unterlaufen sind, die von den kirchlichen Gerichten gerügt werden müssen und im besten Fall zu einer Aufhebung oder Niederschlagung der Verwaltungsentscheidung führen. Trotzdem zermürben diese bürokratischen Vorgänge die Betroffenen psychisch wie gesundheitlich zutiefst.

Ob die Behauptung einer „nachhaltigen Störung“ inhaltlich überhaupt der Wahrheit entspricht, ob sie das Resultat einer gezielten Mobbing- oder Machtkampagne der verschiedenen Ebenen ist oder ob das Aufsichtsorgan den Konflikt selbst erst geschürt hat, entzieht sich der gerichtlichen Aufklärung weitgehend. Das Verfahren verkommt damit zu einer prozeduralen Alibi-Veranstaltung. Die Verwaltung muss lediglich die formale Hülle wahren, um eine Entscheidung gerichtlich bestandskräftig abzusichern. Die von Munsonius beschriebene prozedurale Sicherung schützt somit nicht das Individuum vor Willkür, sondern immunisiert die administrative Machtausübung gegen inhaltliche Korrektur.

Die „Eintrittsfalle“ und die blinden Flecken der Nachwuchsgewinnung

Unter Rückgriff auf die Systemtheorie beschreibt Munsonius den Eintritt in die Organisation als einen Akt der Unterwerfung unter vorgegebene Entscheidungsprämissen (s.o. Punkt B Das „Gebot ekklesiologischer Demut“ und der Luhmann’sche Organisationsbegriff - Stichworte: Programm, Person, Struktur). Diese theoretische Setzung offenbart in der Praxis eine hochgradig problematische Transparenz- und Loyalitätslücke der Kirchenleitung.

  • Die unkommunizierte Prämisse („Eintrittsfalle“): Junge Menschen entscheiden sich für das Theologiestudium und den Pfarrberuf in der Regel aus einer geistlichen Berufung heraus – im Vertrauen darauf, das Evangelium zu verkündigen und Teil einer beziehungsorientierten Dienstgemeinschaft zu werden. Doch wird ihnen im Studium oder Vikariat jemals offen kommuniziert, dass sie mit dem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eine weitgehende Unterwerfung unter administrative Steuerungslogiken vollziehen? Ist den angehenden Theologinnen und Theologen wirklich bewusst, dass dieses Dienstverhältnis im Konfliktfall über die §§ 79/80 PfDG.EKD – ganz ohne nachgewiesenes Verschulden und ohne wirksamen Rechtsschutz – zur abrupten Zwangsversetzung oder gar zur professionellen Entsorgung führen kann? Oder wird diese Kehrseite des kirchenrechtlichen Systems womöglich als institutionelles Arkanum verschwiegen?

  • Die fatalen Folgen für die Attraktivität des Pfarrberufs: Wüssten angehende Theologinnen und Theologen vor ihrem Eintritt, dass die Unversetzbarkeit (Inamovibilität) bei der ersten administrativ diagnostizierten „Ungedeihlichkeit“ kollabiert und dass sie der willkürlichen Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die mittlere Leitungsebene schutzlos ausgeliefert sind, würde dies die Bereitschaft zum Eintritt in den Dienst dramatisch senken. Die Logik von Munsonius setzt voraus, dass der Nachwuchs eine „Blanko-Unterwerfung“ unterschreibt – eine Zumutung, die in einer modernen Arbeitswelt, die von Transparenz, Psychologischer Sicherheit und Mitgestaltung geprägt ist, vollkommen aus der Zeit gefallen ist.

  • Das organisierte Unwissen der Verantwortlichen: Es stellt sich die drängende Frage, ob den Kirchenleitungen und Personalverantwortlichen eigentlich bewusst ist, welch verheerendes Signal diese kirchenrechtliche Praxis an den eigenen Nachwuchs sendet?

    • Wenn sie es nicht wissen, offenbart dies eine gefährliche Entkopplung der Leitungsebene von der lebensweltlichen Realität der jungen Generation.

    • Wenn sie es ahnen oder wissen, handeln sie fahrlässig, indem sie die jungen Theologinnen und Theologen im Glauben an eine beziehungsorientierte Kirche anwerben, um sie im Ernstfall der kalten Logik einer bürokratischen Selbsterhaltungsmaschine zu opfern.

Diese systemische Verdunkelung der tatsächlichen Macht- und Rechtsverhältnisse zerstört Vertrauen schon an der Schwelle zum Berufsleben – und wirkt weit darüber hinaus. Denn Pfarrpersonen entdecken die existenziellen Risiken des Kirchenrechts meist erst Jahre später im konkreten Dienst. Die schmerzhafte Konfrontation mit Paragraphen wie den §§ 79/80 PfDG.EKD entzieht der persönlichen Bindung zur Institution nachhaltig das Fundament.

Diese Enttäuschung bleibt nicht ohne Folgen. Betroffene und beratende Kolleginnen und Kollegen sprechen in ihrem Umfeld offen über diese Erfahrungen. Sie können jungen Menschen – etwa engagierten Jugendlichen aus der kirchlichen Jugendarbeit, die beste Voraussetzungen für den Pfarrberuf mitbrächten – nicht mehr vorbehaltlos empfehlen, diesen Weg einzuschlagen. Auf diese Weise wird die Bereitschaft, sich einer Organisation zu verschreiben, die ihre eigenen Schutzversprechen im Konfliktfall mühelos preisgibt, systematisch untergraben – und der ohnehin dramatische Bedeutungsverlust der Kirche weiter verschärft.

Die verdrehte Machtanalyse: Systemische Immunisierung der mittleren Ebene

Die fundamentale Schieflache in der Analyse von Munsonius liegt in der Lokalisierung des Machtrisikos. Während er den Gemeindepfarrer an der Basis als überwachungsbedürftigen ‚Hochrisiko-Faktor‘ darstellt, blendet er die drastische Machtbündelung auf den kirchlichen Leitungsebenen (Superintendenturen, Dekanate, Landeskirchenämter) weitgehend aus.

Gerade hier bündeln sich administrative Verfügungsgewalt, datensetzende Macht (Versetzung, Disziplinarmaßnahmen, Stellenplanungen) und theologische Deutungshoheit. Durch Zirkelstrukturen (wie die Leitung von Aufsichtsgremien durch die zu Beaufsichtigenden selbst) hat sich die mittlere Ebene eine uneinnehmbare Festung erbaut. Während Munsonius die §§ 79/80 als Waffe gegen die Basis legitimiert, existieren im Kirchenrecht keinerlei vergleichbare Instrumente, um Willkür oder Machtmissbrauch auf der Leitungsebene wirksam einzuhegen.

Das missbrauchte Postulat der „ekklesiologischen Demut“

Wenn Munsonius unter Hinweis auf Luthers simul iustus et peccator ein „Gebot ekklesiologischer Demut“ einfordert, richtet sich dieser Vorbehalt der Fehlbarkeit in seiner Praxis nur nach unten. Die Kirchenleitung wähnt sich bei der Anwendung des § 80 PfDG.EKD auf der Seite der Unfehlbaren (iustus). Indem sie die eigene Fehlbarkeit bei der Einleitung von Ungedeihlichkeitsverfahren nicht mitreflektiert, bricht sie ihr eigenes Postulat der Demut.

3. Theologische Neuausrichtung: Von der römischen Iustitia zur biblischen Gerechtigkeit

Der Konflikt mit der kirchenrechtlichen Positivierung nach Munsonius basiert im Kern auf einer verhängnisvollen kirchengeschichtlichen und begrifflichen Entfremdung. Die Praxis der heutigen Kirchenverwaltung steht am Ende einer historischen Entwicklung, die sich als ein dreistufiger Niedergang von der biblischen Beziehungslogik hin zur administrativen Abwicklungslogik beschreiben lässt.

Von der Tsedaka über die Iustitia zum Rechtspositivismus


Der Ursprung: Biblische Gerechtigkeit (Tsedaka)

Am Anfang der alttestamentlichen und neutestamentlichen Tradition steht der hebräische Begriff der Tsedaka (im Griechischen Dikaiosynē). Tsedaka ist ihrem Wesen nach keine abstrakte Rechtsnorm, sondern ein reines Beziehungswort. Gerecht im biblischen Sinn ist nicht derjenige, der bürokratische Vorschriften erfüllt, sondern wer die Gemeinschaft sucht, abgerissene Verbindungen repariert, das Verwundete verbindet und den Schwachen aufrichtet. Tsedaka ist eine dynamische, rettende und gemeinschaftsstiftende Heilungsenergie. 

[Ausführlich habe ich diesen Gedanken in meinem Predigtblog entfaltet; vgl. Wenn Gerechtigkeit die Türen zum Paradies öffnet (https://predigten-nachgedacht-pk.blogspot.com/2026/03/wenn-gerechtigkeit-die-turen-zum.html)]

Die begriffliche Weichenstellung: Die lateinische Vulgata-Übersetzung

Die verhängnisvolle Wende vollzog sich, als bei der Übersetzung der Bibel ins Lateinische (Vulgata) der vielschichtige Beziehungsbegriff Tsedaka mit dem lateinischen Wort Iustitia wiedergegeben wurde. Damit sickerte das Erbe des antiken römischen Rechtsdenkens unbemerkt in das christliche Evangelium ein. Die rettende Beziehungstreue wurde durch das Modell einer blinden, waaghaltenden Justiz überlagert. Gerechtigkeit wandelte sich von einer heilsamen Beziehungsenergie zu einer statischen Norm- und Verhaltenskontrolle, deren oberstes Prinzip nicht mehr die Versöhnung, sondern die Messung und Abwägung von Fehlverhalten war (Suum cuique – „Jedem das Seine“).

Die Endstufe: Harter Rechtspositivismus und die Absicherung des Systems (§§ 79/80 PfDG.EKD)

In der heutigen kirchlichen Verwaltungspraxis – wie sie von Munsonius theoretisch untermauert wird – hat sich diese römische Iustitia schließlich zum harten Rechtspositivismus verfestigt. Das Recht dient hier primär nicht mehr dem Schutz des Einzelnen oder der Heilung verletzter Beziehungen, sondern als internes Herrschafts- und Steuerungsinstrument der Organisation.

Die Konsequenzen der administrativen Logik

  • Verwaltung der Sünde statt Versöhnung: Die Kirchenrechtsphilosophie im Fahrwasser von Munsonius agiert konsequent im Geiste dieser römischen Iustitia. Sie begreift Sünde und tiefgreifende Konflikte nicht als geistliche Mahnung zur Versöhnung, sondern als bürokratische Störung der Ruhe, die es administrativ abzuwickeln gilt.

  • Entsorgung statt Heilung: Ein Kirchenrecht, das bei Zerrüttung auf schuldlose Zwangsversetzung setzt, restituiert nicht die Integrität beschädigter Biografien. Es heilt keine verletzten Gemeinden oder Pfarrer, sondern entsorgt die betroffenen Personen, um das System gegen Kritik zu immunisieren und die eigene Souveränität zu behaupten.

Fazit und Ausblick

Hendrik Munsonius zeichnet das Bild einer Kirche, deren Organisationsgestalt als funktionaler „Erdenrest“ vor allem sich selbst steuert und nach außen absichert. Er liefert damit eine wissenschaftliche Rechtfertigung für ein System, das Vertrauen durch Kontrolle ersetzt, Kritik als systemische „Störung“ markiert und die Zwangsdurchsetzung von Personalentscheidungen sakralisiert.

Eine zukunftsorientierte evangelische Kirche muss diese Fesseln der römischen Iustitia abstreifen und zur biblischen Tsedaka zurückkehren.

  • Objektive Schutzstandards statt Gummiparagraphen: Die §§ 79/80 PfDG.EKD müssen um strenge, unvoreingenommene Beweisindikatoren ergänzt werden, um den Missbrauch als Verwaltungswaffe zu unterbinden.

  • Einhegung der Leitungsebenen: Wenn Macht rechtlich begrenzt werden soll, dann muss diese Einhegung dort ansetzen, wo datensetzende und autoritative Macht am stärksten gebündelt sind – bei den Superintendenten und Landeskirchenämtern.

  • Etablierung echter Ombudskulturen: Externe, vom System unabhängige Stellen müssen geschaffen werden, um Konflikte nicht mehr administrativ zu „entsorgen“, sondern im Geist der Heilung und Beziehungsgerechtigkeit aufzuarbeiten.

Ein Kirchenrecht, das Schutzrechte entkernt, das Pfarramt unter Generalverdacht stellt und Menschen in Krankheit oder Isolation treibt, hat das Recht verwirkt, sich auf die rettende Gerechtigkeit Gottes zu berufen.

Freitag, 11. September 2026

Tödliches Mobbing und das Schweigen der Kirche

Wenn Institutionen isolieren statt versöhnen

Am 2. September 2026 sprach der katholische Betriebsseelsorger i.R. Paul Schobel (Böblingen) in der SWR-Podcast-Reihe „Anstöße – Morgengedanken“ über eine Erfahrung, die vielen Opfern von Mobbing vertraut ist. Er stellte dem bekannten Sprichwort eine bittere Realität gegenüber: „Rede ist Silber – Schweigen ist ... Tod.“ (1)

KI-generiert

Dieser Radiobeitrag war für mich als Vorsitzender im Verein D.A.V.I.D. gegen Mobbing in der evangelischen Kirche e.V. der Anlass, über ein Thema zu sprechen, das gerade im Raum der Kirche viel zu oft verschwiegen wird: das Phänomen des „tödlichen Mobbings“ und die zerstörerische Kraft institutioneller Sprachlosigkeit.

Was macht Mobbing „tödlich“?

Der Begriff „tödlich“ beschreibt hier weit mehr als ein rein physisches Ende. Er greift ein tiefes biblisches Verständnis auf, das sich durch die Psalmen zieht und im Gleichnis vom verlorenen Sohn im Lukasevangelium (Lukas 15) seinen prägnantesten Ausdruck findet. Als der verlorene Sohn nach Hause zurückkehrt, beschreibt der Vater dessen bisherigen Zustand gegenüber dem älteren Sohn mit den Worten:

„Dieser dein Bruder war tot und ist wieder lebendig geworden.“ 

Der Vater nennt den Sohn nicht deshalb „tot“, weil er biologisch gestorben wäre, sondern weil er sich in einem Zustand der radikalen Gottferne, der Beziehungs- und Sprachlosigkeit und des Verlorenseins befand. Mobbing wirkt in exakt demselben Sinne „tödlich“. Es vernichtet einen Menschen sozial, nimmt ihm die Stimme, stößt ihn aus der schützenden Gemeinschaft aus und versetzt ihn in eine Existenz der Ausgrenzung – noch bevor das biologische Leben bedroht ist.

Das „tödliche Schweigen“: Isolation als Waffe

Paul Schobel betont in seinen Morgengedanken, dass es ein Schweigen gibt, das verletzender sein kann als jedes Schimpfwort. Wenn Menschen sich jedem Gespräch verweigern, den Mund dort nicht auftun, wo Auskunft und Aufklärung nötig wären, und sich auf gar nichts mehr einlassen, löst dies bei den Betroffenen tiefe Selbstwertzweifel, schmerzhafte Isolation und schwere psychische Krisen aus. Unter Berufung auf den Psychotherapeuten Reinhart Haller erinnert Schobel daran:

„Mit anderen zu reden ist ein Menschenrecht, das man sich von niemandem nehmen lassen darf.“

In der Praxis unseres Vereins erfahren wir jedoch immer wieder, dass gerade im Konfliktfall die kirchenleitende Seite besonders schnell in dieses tödliche Schweigen verfällt. Wer in einen Konflikt geraten ist, stößt auf eine Mauer der Sprachlosigkeit. Die Betroffenen haben kaum eine Chance, den Konflikt aufzuarbeiten. Uns sind erschütternde Fälle bekannt, in denen diese tiefe Isolation zu Suizidgedanken, Suizidversuchen und leider auch zu vollendeten Suiziden geführt hat. Besonders schmerzhaft ist es, wenn selbst kirchliche Seelsorger den Betroffenen nach solchen extremen Krisen oder Notlagen ein persönliches Gespräch verweigern und sich hinter administrativen Begründungen verbarrikadieren. 

Zwischen kirchenrechtlichen Mühlsteinen

Dass dieses Schweigen kein Zufall ist, sondern System hat, verdeutlichen die Analysen des Bad Hersfelder Rechtsanwalts Aaron Albrecht. Als juristischer Beistand vertritt er Pfarrpersonen und kirchennah Beschäftigte in Auseinandersetzungen mit kirchenleitenden Organen.

  • Rechtsgefühl vs. Herrschaftsinstrument: Viele Pfarrerinnen und Pfarrer bringen ein rechtsstaatliches Idealverständnis mit eigenen Abwehrrechten in ihren Dienst ein. Sie treffen jedoch auf eine kirchenrechtliche Realität, in der das Kirchenrecht primär als internes Steuerungsinstrument kirchlicher Selbstordnung und institutioneller Souveränität genutzt wird.

  • Fehlender effektiver Rechtsschutz: Gesetzliche Rechte wie die Fürsorgepflicht (§ 47 PfDG.EKD) verkommen in der Praxis häufig zu einer unverbindlichen Selbstverpflichtung der Kirche, die vom Einzelnen kaum einklagbar ist.

  • Das Instrument der Ungedeihlichkeit: Über intransparente Verfahren wie das „Ungedeihlichkeitsverfahren“ (§§ 79, 80 PfDG.EKD) können Mitarbeiter ohne klare, rechtsstaatlich überprüfbare Kriterien aus dem Dienst gedrängt werden. Eine Wiederherstellung der Integrität oder eine faire Rehabilitation finden faktisch nicht statt – die Kirche restituiert nicht.

  • Mangelnde Gewaltenteilung: In Konfliktfällen verschmelzen Anklage, Urteil und Vollstreckung nicht selten innerhalb kirchlicher Hierarchien. Neutrale Überprüfungen oder sachbezogene Diskussionen werden verweigert.

Seine insgesamt 7 Thesen sind auf der Internetseite der Hannoverschen Pfarrvertretung nachzulesen (2). Für Pfarrpersonen kommt dabei erschwerend hinzu, dass sie im Konfliktfall kaum eine Chance haben, staatliche Gerichte anzurufen. Die Kirchen nutzen ihr verfassungsrechtlich garantiertes Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG (i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV) konsequent aus, um eigene Sonderrechte durchzusetzen. Staatliche Gerichte verweigern unter Berufung auf eben diesen Verfassungsartikel häufig die Klageannahme oder verweisen die Betroffenen auf die kirchliche Eigengerichtsbarkeit. Damit sind die Betroffenen der kirchlichen Verwaltungsmacht nahezu schutzlos ausgeliefert.

Versöhnung: Das Evangelium beim Wort nehmen

Paul Schobel zitiert in seinem Podcast den berühmten Einstieg des Johannesevangeliums: „Im Anfang war das Wort.“ Worte, so Schobel, besitzen eine schöpferische Kraft; sie können aufrichten, heilen und Brücken bauen. Wer das Gespräch verweigert und mauert, entzieht dem anderen diese lebensnotwendige Kraft.

Blickt man noch einmal auf das Gleichnis vom verlorenen Sohn, zeigt sich die Haltung des Vaters, was Schobel meint. Der Vater nimmt den jüngeren Sohn ohne Vorbedingungen in Liebe auf und ruft ihn aus dem sozialen „Tod“ wieder ins „Leben“ zurück. Ganz anders reagiert der ältere Bruder. Er verharrt in unversöhnlicher Verstocktheit, verweigert die Mitfreude und stößt den Bruder ab.

Leider legt sich bei kirchlichen Konfliktfällen oft das Bild nahe, Kirchenleitungen mit dem älteren Bruder zu vergleichen. Selbst wenn klare Entlastungen vorliegen und die seelische Not der Betroffenen offensichtlich ist, verweigern sie die notwendige fachliche und menschliche Rehabilitation. Sie verschließen die Tür zur Versöhnung und lassen die Betroffenen in der Kälte der Isolation verharren. Wo Rehabilitation verweigert wird und Schweigekriege geführt werden, siegt die Verstocktheit über die Gnade – und die Kirche verliert ihre Glaubwürdigkeit als Ort, an dem Verlorene wieder aufgerichtet werden.

Der Appell aus dem Verein D.A.V.I.D.

Wir fordern die Verantwortlichen in den Landeskirchen auf:

  • Brechen Sie das tödliche Schweigen! Das Gespräch ist kein administratives Zugeständnis, sondern ein Seelsorgeauftrag und ein fundamentales Menschenrecht.

  • Schaffen Sie rechtsstaatliche Verfahren und echte Gewaltenteilung, die Betroffene schützen und Transparenz gewährleisten.

  • Ermöglichen Sie Rehabilitation! Wo Unrecht geschehen ist oder Menschen isoliert wurden, muss die Kirche Wege zur Wiederherstellung der Würde und zur Versöhnung ebnen.

„Sprechen wir doch heute mal miteinander über das Schweigen“, so schloss Paul Schobel seine Ausführungen.

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Anmerkungen: 

(1) https://www.podcast.de/podcast/803252/anstoesse-swr1-bw-morgengedanken-swr4-bw-kirche-im-swr - 02. September 2026: Tödliches Schweigen

(2) https://www.pfarrvertretung-hannover.de/ngv.php

Donnerstag, 20. August 2026

Undoing Professionalität ...

„Undoing Professionalität“, Soft Power, Zugriffsmacht und Superiorisierung 

Grundmuster kirchlichen Handelns

Mit großem Interesse habe ich den Aufsatz von Christine Siegl, „Un-/Doing Professionalität: Zum Missbrauch im kirchlichen Kontext“ (Deutsches Pfarrerblatt, Ausgabe 8/2026), gelesen. Siegl untersucht sexualisierte Gewalt im Gemeindekontext aus einer praxistheoretischen sowie pastoraltheologischen Perspektive und zeigt eindrücklich: Missbrauch ist selten bloß individuelles Fehlverhalten, sondern eine stabile, erlernte soziale Praxisformation.

Auch wenn ich versuche, Siegls Gedankengang hier nachzuzeichnen, die eigene Lektüre des Artikels lohnt sich auf jeden Fall!

Siegls zentrales Analytikon ist dabei das „Undoing Professionalität“ – ein schleichender Prozess, bei dem professionelle Rollengrenzen, Distanznormen und Schutzstrukturen im pastoralen Alltag schrittweise aufgeweicht oder außer Kraft gesetzt werden, um Grenzverletzungen überhaupt erst zu ermöglichen.

So zutreffend Siegls Analysen für das Feld sexualisierter Gewalt sind, so sehr lohnt es sich, den Blick zu weiten. In der evangelischen Kirche existiert neben der sexualisierten Gewalt auch ein systemischer Machtmissbrauch, der primär der Durchsetzung von Eigeninteressen und dem Erhalt von Einfluss dient. Liest man Siegls Thesen mit diesem erweiterten Fokus, zeigen sich frappierende strukturelle Parallelen.

Gleichwohl gilt es, Differenzierung zu wahren. Dass sich die von Siegl beschriebenen Handlungsmuster in vielen Kirchengemeinden und Leitungsstrukturen beobachten lassen, macht aus einer Pfarrperson oder Leitungskraft, die solche Muster (oft unbewusst) reproduziert, keineswegs automatisch eine/n potenzielle/n Täter/in im Sinne sexualisierter Gewalt. Es offenbart jedoch den Nährboden für institutionellen Machtmissbrauch, dem wir uns ebenbürtig stellen müssen.

Die drei Säulen des Missbrauchssystems

Auf Grundlage von Betroffenenberichten rekonstruiert die Autorin das Zusammenspiel verschiedener Macht- und Praxisformen.

1. Soft Power (Routinen des „Guten“)

Wirkt subtil über kirchliche Idealvorstellungen wie Gemeinschaft, Vertrauen und Konsens.

  • Organisation von Nähe („Doing Family“): Verschwimmen von Amt, Person und privaten Beziehungen.

    • Siegls Beispiel: Das Verschwimmen zeigt sich, wenn ein Pfarrer zu einer Betroffenen sagt: „Wenn du möchtest, bin ich ab jetzt dein Vater“, oder die Jugendliche ihn im Tagebuch „Papi“ nennt. Auch das Einladen zum Du in gemütlicher Runde im „offenen Pfarrhaus“ erzeugt eine unkritische, quasi-familiäre Atmosphäre.

  • Eventisierung & Informalisierung („Doing Locker“): Ungezwungene Atmosphären senken Schamgrenzen.

    • Siegls Beispiel: Bei Aktionen wie Jungscharvorbereitungen, Rüstzeiten oder Freizeitaktivitäten herrscht stets eine entspannte, heitere Stimmung. Unter einem „Gestus der Jovialität“ werden Alkoholkonsum betrieben, sexualisierte Sprache verharmlost und Widerstand als „bürgerlich“ oder „verklemmt“ abgewertet.

  • Herstellung von Konfliktarmut: Sachlicher Widerspruch oder Warnsignale von Außenstehenden werden als Störung der „geistlichen Harmonie“ abgewehrt.

    • Siegls Beispiel: Wenn Außenstehende (Bystander) Bedenken äußern, wird Kritik mit Sätzen abgeblockt wie: „Wir wollen doch alle das Beste für die Jugendlichen“ oder „Lasst uns das im Gebet klären“.

  • Asymmetrische Emotionalität: Erzeugung von Vertrauen durch Sonderaufmerksamkeit, persönliche Enthüllungen und die Vortäuschung von Harmlosigkeit.

    • Siegls Beispiel: Der Pfarrer bittet eine 16-Jährige abends ins Wohnzimmer und erzählt ihr ungefragt Details über seine ehelichen Probleme und den unerfüllten Kinderwunsch. Die Betroffene fühlt sich dadurch einerseits geehrt, ist aber völlig überfordert. Ein weiteres Muster ist die Mitleidstour („Der arme Pfarrer, der es bei seiner Frau nicht gut hat“).

2. Zugriffsmacht (Zielgerichtete Kontrolle)

Nutzt die spezifischen Handlungsspielräume des kirchlichen Raums gezielt aus.

  • Strategische Zuwendung: Gezielte Kontaktaufnahme zu besonders vulnerablen Personen.

    • Siegls Beispiel: Der Pfarrer sucht gezielt das Gespräch mit Jugendlichen, denen es zu Hause schlecht geht oder die sich in Notlagen/Trauersituationen befinden („der erste Erwachsene, der merkte, dass es mir zu Hause nicht gut ging“).

  • Schrittweise Annäherung: Graduelle Verschiebung von Grenzen (Eins-zu-eins-Situationen, Isolation).

    • Siegls Beispiel: Beim Filmabend legt der Pfarrer seine Hand auf den Oberschenkel der Jugendlichen, zieht sich mit ihr in die Küche zurück und fragt schleichend: „Darf ich Dich noch mal in den Arm nehmen?“ – „Darf ich Dich mal küssen?“, um Verwirrung zu stiften. Unter dem Deckmantel einer „progressiven Aufklärung“ wird behauptet, Schamgrenzen seien bloß prüde.

  • Relationale Steuerung: Aufbau totaler Abhängigkeit durch Erwartung von Loyalität, Wechsel von Nähe und Kälte sowie erzwungene Geheimhaltung.

    • Siegls Beispiele: Durch kostenlosen Nachhilfeunterricht fühlt sich ein Jugendlicher zur Gegengabe verpflichtet (Loyalität). Der Pfarrer stößt die Betroffene plötzlich von sich ab und sagt: „Es kann auch sein, dass der Teufel unsere Beziehung wollte!“ (Kälte). Der Pfarrer droht Jahre später: „Wenn du redest, verliere ich meinen Beruf“ oder zwingt das Mädchen, heimlich durch den Keller zu kommen, sich in der Waschküche komplett auszuziehen und nackt durchs Haus zu gehen (Geheimhaltung & Demütigung).

3. Superiorisierung / Überlegenheitsgestus (Backgroundphänomen)

Bildet den Hintergrund, auf dem Soft Power und Zugriffsmacht aufbauen.

  • Wissens- und Deutungshierarchie: Die rhetorische und theologische Kompetenz der Pfarrperson wird genutzt, um Grenzüberschreitungen geistlich/theologisch zu rechtfertigen.

    • Siegls Beispiel: Ein Pfarrer erklärt dem Opfer, Gott würde ihr durch ihn seine Liebe zeigen. Ein anderer rechtfertigt Übergriffe direkt theologisch mit der Aussage, Gott habe ihm gesagt, er solle sie „zur Frau machen“. 

  • Epistemische Gewalt: Durch Lügen, Manipulation und Scheinargumente wird das Urteilsvermögen der Betroffenen verunsichert und das System gegen äußere Kritik immunisiert.

    • Siegls Beispiel: Wenn Kritik aufkommt, rechtfertigt sich ein Täter mit Verweisen auf die Bibel. Auch Könige wie Salomo oder David hätten sich in seinem Alter junge Mädchen ins Bett geholt, um sich daran zu wärmen. Vor Gericht wird dreist gelogen, man sei wegen Potenzproblemen gar nicht zu Taten fähig. 

Pastoraltheologische Konsequenzen: Umbau pastoraler Professionalität

Die Befunde zum strukturellen Missbrauchssystem erfordern ein fundamentales Umdenken in der Pastoraltheologie. Christine Siegl fordert, Machtdynamiken nicht länger theologisch zu verklären oder zu ignorieren, sondern pastorale Professionalität durch klare Kriterien, Selbstbegrenzung und strukturelle Kontrolle neu zu konturieren.

1. Entkopplung von Amt und Person: Von naiver Nähe zu reflexiver Distanz

Kritik am romantischen Amtsverständnis: Die verbreitete Idealvorstellung einer nahtlosen Einheit von Person, Glaube und Amt führt häufig zu einer Verwischung von professionellen und privaten Grenzen („Doing Family“). Diese romantisierte Einheit dient Tätern als Schutzschild und erschwert Kritik.

  • Geforderter Haltungswandel:

    • Reflexiv-selektive Authentizität: Seelsorgerinnen und Seelsorger müssen nicht ihre gesamte Persönlichkeit, ihr Privatleben oder eigene Notlagen in die Seelsorge einbringen. Die Wahrung der eigenen Intimsphäre ist Voraussetzung, um auch die der Anvertrauten zu schützen.

    • Rollenklarheit und funktionale Abgrenzung: Die pastorale Rolle erfordert klare funktionale Grenzen. Nähe darf nicht unhinterfragt als theologischer Grundwert inszeniert werden; emotionale Nahverhältnisse und familiäre Inszenierungen im pastoralen Raum müssen kritisch hinterfragt und unterbrochen werden.

2. Dekonstruktion von „Vertrauen“: Von der moralischen Pflicht zur reflexiven Praxis

Kritik am blind geforderten Vertrauen: Ein klerikales oder kirchliches Missverständnis nutzt „Vertrauen“ oft als moralische Forderung oder Harmoniegebot. Dadurch werden Zweifel entwertet und Kritik als „störend“ oder „ungläubig“ diffamiert.

  • Geforderter Haltungswandel:

    • Strukturell kontrolliertes Vertrauen: Vertrauen darf nicht vorausgesetzt oder eingefordert werden, sondern muss sich in einem geschützten Rahmen entwickeln können.

    • Kultur des Einspruchs (Institutionalisierter Zweifelsraum): Pastoraltheologie muss Räume schaffen, in denen Kritik, Skepsis und Widerspruch nicht als Mangel an Glauben oder Gemeinschaftssinn gelten, sondern als notwendige Korrektive zur Machtkontrolle begrüßt werden.

3. Disziplinierung pastoraler Macht: Abstinenz, Grenzen und externe Kontrolle

Entzauberung der Macht: Macht in der Kirche muss als existentielle und potenziell gefährliche Realität anerkannt und reflektiert werden – anstatt sie theologisch zu überhöhen (z. B. durch Deutungs- und Überlegenheitsgesten).

  • Geforderter Haltungswandel:

    • Abstinenzgebote als Barmherzigkeit und Schutz: Die Einhaltung professioneller Grenzen und Abstinenzregeln (körperlich, emotional und informational) schützt Anvertraute vor Übergriffen und schützt die Seelsorgenden vor eigener Überforderung.

    • Verpflichtende externe Instrumente: Professionelle Kompetenz bemisst sich auch an der Bereitschaft zur Selbstbegrenzung. Supervision, interdisziplinärer Austausch, klare Beschwerde- und Beratungswege sowie externe Kontrollmechanismen dürfen keine freiwilligen Optionen sein, sondern müssen zum Standard pastoralen Handelns werden.

Fazit

Die Entschlüsselung des „Undoing Professionalität“ holt den Missbrauch aus der Sphäre des „Unbegreiflichen“. Nur durch analytische Redlichkeit und das Verständnis der zugrundeliegenden Praxisformationen lassen sich wirksame Gegenstrukturen und Schutzkonzepte in der Kirche etablieren.

Der Übergang zum systemischen Machtmissbrauch: Von der sexuellen zur strukturellen Gewaltdynamik

Machtmissbrauch im kirchlichen Raum beschränkt sich nicht auf den Kontext sexualisierter Gewalt. Die von Christine Siegl herausgearbeiteten Mechanismen – das Ausnutzen von Asymmetrien, das Verwischen von Rollengrenzen, strategische Verunsicherung und das Erzeugen von Abhängigkeiten – zeigen sich in identischer Weise auch in administrativen, personalen und leitungsbezogenen Handlungsfeldern. Es handelt sich hierbei nicht um bloße „Zwischenmenschlichkeiten“ oder zufällige Konflikte, sondern um eine tief verankerte soziale Praxisformation, die auf allen Ebenen der Kirche greift.

1. Soft Power: Pseudo-Familiarität als Widerstandskiller

Was beim sexualisierten Missbrauch als „Doing Family“ oder „Doing Locker“ die notwendigen Schutzgrenzen untergräbt, fungiert in Leitungsbeziehungen als Instrument der Vereinnahmung.

  • Das großzügig angebotene „Du“ – sei es durch Führungspersonen auf der so genannten Mittleren Ebene gegenüber Haupt- und Ehrenamtlichen, sei es durch Pfarrpersonen gegenüber ihren Mitarbeitenden oder innerhalb von Kirchenvorständen – simuliert eine Hierarchiearmut, wo faktisch ein hartes Machtgefälle besteht.

  • Die so erzeugte Schein-Familiarität erschwert kritische Abgrenzung. Sachlicher oder dienstrechtlicher Widerspruch wird emotional blockiert, weil er als persönlicher Vertrauensbruch oder Störung des „guten Miteinanders“ umgedeutet wird. Professionelle Distanz wird als „unbrüderlich“ oder „ungeistlich“ entwertet.

2. Superiorisierung: Das Übergehen und Enge-Treiben durch Deutungshoheit

Theologische, rhetorische oder strukturelle Überlegenheit wird gezielt genutzt, um das Gegenüber zu verunsichern, Handlungsspielräume einzuschränken, eigene Agenden durchzudrücken und das Handeln der Leitungsebenen zu immunisieren.

  • Ein zentrales Beispiel ist das aktuell in fast allen Landeskirchen vorangetriebene Modell der „regio-lokalen“ Kirchen. Unter dem Deckmantel, Verwaltung effizienter zu gestalten, damit vor Ort angeblich mehr Raum für inhaltliche Arbeit bleibt, nutzen kirchenleitende Organe ihre Deutungshoheit, um bestehende Strukturen auszuhebeln. Obwohl Studien seit Jahren belegen, dass Kirchenbindung vor allem lokal vor Ort entsteht, wird eine Zentralisierung vorangetrieben. Die Höherverlagerung von Verwaltung garantiert jedoch keine Effizienz, sondern schafft Distanz und entmachtet die Kirchenvorstände. Wenn Entscheidungen über Vermögen, Immobilien, Grundbesitz und Personal - und letztendlich Vermögen, Immobilien, Grundbesitz und Personal selbst - sukzessive auf die höhere Ebene wandern, stehen die Gremien vor Ort faktisch vor vollendeten Tatsachen – ihr organisatorisches und finanzielles Mitbestimmungsrecht wird untergraben.

  • Derselbe Überlegenheitsgestus wird auf der Gemeindeebene von dominanten Akteuren genutzt, um Gegenüber systematisch in die Enge zu treiben: Sei es die Pfarrperson, die ehren- oder hauptamtliche Mitarbeitende durch theologische und rhetorische Deutungshoheit dominiert, oder seien es Gruppen im Kirchenvorstand, die Pfarrpersonen bei der kleinsten Differenz durch gezielte Reframe-Versuche, Gerüchte und Isolation mürbe machen.

3. Zugriffsmacht & Divide et Impera: Die Instrumentalisierung von Verfahren und Gremien

Beziehungssteuerung durch Isolation, das Schaffen von Privilegierten vs. Außenseitern und die gezielte Erzeugung von Überforderungs- oder Bedrohungsszenarien.

  • Die Waffe der „Ungedeihlichkeit“ - die Paragraphen §§ 79/80 PfDG.EKD werden in Kombination mit Soft Power immer wieder gezielt instrumentalisiert. Aus meiner Arbeit als Vorsitzender des Vereins "D.A.V.I.D. gegen Mobbing in der evangelischen Kirche e.V." kenne ich diese Praxis aus unzähligen Beratungsfällen. Immer wieder erleben wir, wie Leitungspersonen oder dominante Gruppierungen im Kirchenvorstand Gremien gezielt anstacheln, um kritische oder missliebige Pfarrpersonen systematisch aus dem Amt zu drängen. Die oft vielschichtigen, strukturellen oder interpersonalen Konflikte einer gesamten Gemeinde werden dabei isoliert und schuldhaft auf eine einzelne Person verlagert – die Ungedeihlichkeit wird so vom Schutzinstrument zur mobbingartigen Ausgrenzungswaffe.

  • Zersetzung des Kollegiums durch Divide et impera - durch die selektive Vergabe von Aufgaben, verdeckte Einzelgespräche und das Belohnen von Loyalisten wird das kollegiale Vertrauen nachhaltig zerstört. Aus Angst vor dienstrechtlichen Konsequenzen – oder schlicht, weil sie sich in einem solchen toxischen System nicht gemein machen wollen – ziehen sich Kollegen und Gremienmitglieder zurück. Das Ergebnis ist eine gelähmte Sprachlosigkeit, womit genau die für Missbrauchssysteme typische, künstliche „Konfliktarmut“ hergestellt ist.

Fazit: Auswege aus der systemischen Sackgasse

Die Analyse zeigt eindrücklich: Ob beim sexuellen, beim geistlichen oder beim administrativen Machtmissbrauch – die Mechanismen ähneln sich erschreckend. Sie gedeihen dort, wo Schein-Familiarität professionelle Grenzen verwischt, wo Macht theologisch verharmlost wird und wo Strukturentscheidungen die Basis entmachten. Der Weg aus dieser systemischen Sackgasse erfordert einen fundamentalen Kultur- und Strukturwandel.

1. Kulturwandel: Von toxischer Harmonie zu wertschätzender Streitkultur

  • Konflikt als Chancebegriff: Die weit verbreitete Haltung, sachlichen Widerspruch als „ungeistlich“ oder „gemeinschaftsstörend“ zu devaluieren, muss endgültig überwunden werden. Eine reife Kirche braucht Räume, in denen Zweifel, Kritik und abweichende Meinungen nicht bekämpft, sondern als wertvolles Korrektiv geschätzt werden.

  • Echte Wertschätzung statt Pseudo-Nähe: Wertschätzung zeigt sich nicht in einem schnellen, verordneten „Du“ oder kumpelhafter Vertrautheit, sondern im Bekenntnis zu Klarheit, Verbindlichkeit und Respekt vor der Würde und den Grenzen des Anderen.

2. Strukturwandel: Machtbegrenzung und Stärkung der Basis

  • Machtkritische Kontrolle etablieren: Wo Macht ausgeübt wird – sei es im Pfarramt, im Kirchenvorstand oder im Dekanat –, muss sie transparent und kontrollierbar sein. Unabhängige Beschwerde- und Mediationsstellen müssen Standard werden, damit dienstrechtliche Mittel wie die „Ungedeihlichkeit“ nicht als Instrumente politischer Zermürbung missbraucht werden können.

  • Das presbyterial-synodale Prinzip ernst nehmen: Wenn Menschen erleben, dass ihr Engagement vor Ort zählt und ihr Kirchenvorstand echte Gestaltungsmacht behält – statt durch Höherverlagerung von Ressourcen und Entscheidungen entmachtet zu werden –, entsteht echte Identifikation.

3. Gewinn an Ausstrahlungskraft und Attraktivität

Ein solcher Wandel ist kein bloßes „Reparaturprogramm“ zur Schadensbegrenzung, sondern die Voraussetzung für zukunftsfähige Kirche. Eine evangelische Kirche, die Macht dynamisch reflektiert, Grenzen schützt, Transparenz lebt und ein ehrlich wertschätzendes Miteinander pflegt, gewinnt ihre Glaubwürdigkeit zurück. Erst wenn die Kirche im Inneren vorlebt, was sie nach außen verkündet – Freiheit, Respekt, Gerechtigkeit und Schutz für die Schwachen –, wird sie auch für (potenzielle) Gemeindeglieder wieder zu einem Ort, an dem man wirklich beheimatet sein möchte.

Doing Professionalität